Abgeben von Angeboten
In der Regel ist die Abgabe des Angebotes elektronisch in Textform zugelassen, bitte achten Sie aber darauf, ob in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Angebotsabgabe in andere Weise verlangt wird bzw. zugelassen ist.
- In Ausnahmefällen müssen Sie sich eine Signaturkarte für die qualifizierte elektronische Signatur / Siegel oder ein Softwarezertifikat mit einer fortgeschrittenen Signatur / Siegel beschaffen.
- Füllen Sie die Vergabeunterlagen über das mitgelieferte Programm AVA-Sign (offline) aus; (alternativ ist die Leistungsverzeichnisdatei (GAEB DA 83) im eigenen Kalkulationsprogramm ausfüllbar (Import-/Exportfunktion)).
- Achten Sie darauf die aktuelle Version von AVA-Sign zu verwenden. Diese können Sie aus den Hilfen herunterladen.
- Signieren, Paketieren und Verschlüsseln Sie Ihre Angebotsunterlagen in Textform oder, wenn vorgegeben, mit Ihrer Signaturkarte oder Ihrem Softwarezertifikat und mit Hilfe des „Abgabeassistenten“ im Programm AVA-Sign.
- Loggen Sie sich mit Benutzername und Passwort in Ihren firmeneigenen Bereich ein.
- Laden Sie Ihr Angebotspaket sicher und vor fremden Zugriffen geschützt auf die Vergabeplattform. Sie erhalten eine Bestätigung über den Eingang Ihres Angebots; damit ist Ihr Angebot verbindlich abgegeben (Möglichkeit das Angebot zurückzuziehen ist vorhanden).
- Sofort nach Abschluss der (Er)Öffnung in der Vergabestelle haben Sie in Ihrem firmeneigenen Bereich Einblick in die elektronisch erstellte Niederschrift.
Kosten: für die Nutzung der Vergabeplattform zur elektronischen Angebotsabgabe fallen keine weiteren Kosten an; für ggf. Beschaffung von Signaturkarte und Kartenlesegerät bei einem externen Anbieter: ca. 200,- € zzgl. jährliche Datenhaltungsgebühr: ca. 50,-€.;
Leistung: elektronische Abgabe des Angebots über das Internet mit allen beschriebenen Vorteilen; Bestätigung über die Ankunft des Angebots auf der Plattform; Einsichtnahme in die Niederschrift über das Internet sofort nach Abschluss des (Er)Öffnungstermins, sofern dies vergaberechtlich zulässig ist.